Im Vorfeld einer jeden elektrischen Prüfung muss stets eine so genannte Sichtprüfung erfolgen, im Zuge welcher offenkundige Mängel wie etwa mechanische Schäden oder Verschmutzungen festgestellt werden können. Hierbei muss geprüft werden, dass sowohl die Gehäuseteile als auch die Zubehörteile keinerlei Schäden aufweisen. Auch Anschlussleitungen und Anschlussstecker müssen unbeschädigt sein. Darüber hinaus muss der Prüfer im Zuge einer Wiederholungsprüfung in Bezug auf die Eignung am spezifischen Einsatzort geprüft werden. Sämtliche Aufschriften müssen vollständig und gut lesbar sein, alle notwendigen Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden.
Hierbei sind Geräte und die so genannten Patientenableitströme zu messen. Zum Einsatz kommen hierbei die folgenden Messverfahren:
Prüfmessung des Ersatzableitstromes
Direkte Ableitstrommessung
Ableitstrommessung gemäß Differenzstromverfahren
Hierbei wir der Ersatz-Geräteableitstrom zwischen den kurzgeschlossenen Netzanschlüssen (L/L) und dem Schutzleiter bzw. berührbaren leitfähigen Teilen der zu überprüfenden Einheit gemessen. Der Prüfling muss hierbei eingeschaltet sein, sodass sämtliche Stromkreise erfasst werden können.
Diese Prüfmessung erfolgt innerhalb aller aktiven Leiter sowie den leitfähig und berührbaren Teilen des jeweiligen Betriebsmittels. Um alle Stromkreise erfassen zu können, muss das zu überprüfende Gerät eingeschaltet sein. Bei Geräten der Schutzklasse II werden Messungen zwischen aktiven Leitern und sämtlichen berührbar-leitfähigen Teilen durchgeführt.
Gemäß § 2 der MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) dürfen Medizinprodukte ausschließlich nach den allg. anerkannten Regeln der Technik bzw. Unfallverhütungsvorschriften errichtet, angewendet und betrieben werden.
Solche Geräte dürfen laut § 14 MPG (Medizinproduktegesetz) nicht angewendet bzw. betrieben werden, sofern sie Mängel aufweisen, die Patienten, Angestellte oder Dritte gefährden könnten.
Jede so genannte Elektrofachkraft ohne Nachweis eingängiger Kenntnisse auf dem Spezialgebiet der Medizintechnik kann eine Prüfung für gewöhnlich nicht selbständig durchführen. Auch die Teilnahme an Tageslehrgängen bildet keine Grundlage, um eine Messprüfung gemäß DIN VDE 0751-1 durchzuführen.
Der Betreiber von Medizinprodukten muss auf Anforderung der zuständigen Behörde die Eignung der prüfenden Fachkräfte nachweisen. Besonders relevant wird dies im Rahmen von konkreten Schadensereignissen mit Benutzern, Patienten oder Dritten.
Gemäß § 4 Absatz 1 MPBetreibV hat der Betreiber die ausdrückliche Pflicht, zur Instandhaltung von elektrischen Anlagen nur Fachleute einzusetzen, die mit entsprechend fundierter Sachkenntnis die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Überprüfung mitbringen.